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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2015, Az.: 5 ARs 94/14
Nichtzustimmung einer Beschlussbegründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32790
Aktenzeichen: 5 ARs 94/14
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 56

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14)

BGH, 25.11.2015 - 5 ARs 94/14

Redaktioneller Leitsatz:

x

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu.

Gründe

1

Der Senat bezieht sich zur Begründung auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 - GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14).

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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