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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2015, Az.: 5 StR 464/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Annahme eines minder schweren Falls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32399
Aktenzeichen: 5 StR 464/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 01.07.2015

Rechtsgrundlage:

§ 244 Abs. 3 StGB

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchdiebstahl

BGH, 24.11.2015 - 5 StR 464/15

Redaktioneller Leitsatz:

Angesichts einer erheblichen Anzahl der Taten und ihres Seriencharakters sowie der entstandenen nicht unerheblichen Sachschäden kann die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 244 Abs. 3 StGB auch in Versuchsfällen fernliegen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der erheblichen Anzahl der Taten und ihres Seriencharakters sowie der jeweils entstandenen nicht unerheblichen Sachschäden lag die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 244 Abs. 3 StGB auch in den Versuchsfällen fern.

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

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