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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2015, Az.: I ZB 100/15
Zuständigkeit des Gerichts für ein Rechtsmittel; Abhängigkeit der Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung der Kosten und Festsetzung des Streitwerts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32093
Aktenzeichen: I ZB 100/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Aachen - 05.08.2015 - AZ: 101 C 287/15

LG Aachen - 14.09.2015 - AZ: 2 T 217/15

Fundstelle:

NJW-RR 2016, 188

BGH, 19.11.2015 - I ZB 100/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. September 2015 an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.

Gründe

1

I. Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 5. August 2015 den Streitwert für die von der Klägerin gegen die beiden Beklagten beabsichtigte Klage auf 4.000 € festgesetzt und die Zustellung der Klageschrift von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 381 € abhängig gemacht. Die gegen die Festsetzung des Streitwertes und die Anordnung der Vorauszahlung gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht Aachen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das beim Bundesgerichtshof eingelegte, als "Beschwerde" und "Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin.

2

II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin nicht zuständig.

3

Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde statt. Die Vorschriften des § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8 GKG sind entsprechend anwendbar (§ 67 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Anordnung einer Vorauszahlung und der Festsetzung des Streitwerts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, Rn. 16). Eine Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (BGH aaO Rn. 10).

4

III. Das Rechtsmittel der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin ist deshalb in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist danach zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben, dem die Entscheidung darüber vorbehalten ist, über das mangels Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der Klägerin zu entscheiden.

Büscher

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

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