Beschl. v. 18.11.2015, Az.: VII ZR 271/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Göttingen - 31.10.2012 - AZ: 7 O 13/10
OLG Braunschweig - 05.09.2013 - AZ: 8 U 193/12
BGH, 18.11.2015 - VII ZR 271/13
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer
beschlossen:
Tenor:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. September 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt (entsprechend § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO).
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben (entsprechend § 98 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Streitwert: 225.123 €
An einer abweichenden Verteilung der vorinstanzlichen Kosten entsprechend der Vereinbarung im außergerichtlichen Vergleich der Parteien sieht sich der Senat gehindert, da ihm im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und erst Recht nach deren Rücknahme eine Abänderung der Kostenentscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts verschlossen ist (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2004, 844 [OLG Frankfurt am Main 23.10.2003 - 5 U 187/03]).
Eick
Halfmeier
Jurgeleit
Graßnack
Wimmer
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