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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.2015, Az.: IV ZR 69/15
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrags über eine Kapitallebensversicherung; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer nach dem so genannten Policenmodell abgeschlossenen Kapitallebensversicherung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 18.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31939
Aktenzeichen: IV ZR 69/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bad Schwalbach - 20.03.2014 - AZ: 3 C 611/13 (70)

LG Wiesbaden - 23.12.2014 - AZ: 7 S 14/14

Rechtsgrundlagen:

§ 5a VVG a.F.

§ 10aVAG

§ 195 BGB

§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB

BGH, 18.11.2015 - IV ZR 69/15

Redaktioneller Leitsatz:

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 4. November 2015 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.375,17 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung.

2

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.

3

Im Februar 2003 und nochmals im Februar 2004 kündigte d. VN den Vertrag. Der Versicherer akzeptierte die letzte Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 19. November 2012 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

4

Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.375,17 €.

5

Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Es könne dahinstehen, ob d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch sei mit Zahlung der jeweiligen Prämie entstanden und demnach gemäß § 199 Abs. 4 BGB verjährt.

9

II. Die Revision ist begründet.

10

1. Ein - mit der Revision allein weiter verfolgter - Anspruch auf Prämienrückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.

11

a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. übersandt wurden. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass d. VN die genannten Unterlagen nicht erhielt.

12

aa) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt bestand das Widerspruchsrecht hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

13

Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225 [EuGH 19.12.2013 - Rs. C-209/12]). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

14

bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

15

b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

16

2. Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche sind, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2012 beginnen, da die Klägerin erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte, und war bei Klageerhebung im September 2013 noch nicht abgelaufen. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).

17

3. Der Höhe nach umfasst ein etwaiger Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Auch hierzu fehlt es an Feststellungen.

18

Die fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben und dabei - je nachdem zu welchem Ergebnis es gelangt - die Vorgaben der Senatsurteile vom 7. Mai 2014 (aaO), vom 16. Juli 2014 (IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102) und vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 [BGH 29.07.2015 - IV ZR 448/14]) zu beachten haben.

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

Verkündet am: 18. November 2015

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