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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2015, Az.: IV ZR 154/15
Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32030
Aktenzeichen: IV ZR 154/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Deggendorf - 26.08.2014 - AZ: 33 O 520/13

OLG München - 29.01.2015 - AZ: 25 U 3771/14

BGH, 18.11.2015 - IV ZR 154/15

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
am 18. November 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 29. Januar 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 19.848,19 €

Gründe

1

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Beschwerdewert die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO bestehende Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt.

2

1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages gemäß § 3 und § 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20% festzusetzen (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11, VersR 2012, 336 Rn. 3). Die Monatsprämie für die Krankenversicherung einschließlich des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier 590,72 €. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 19.848,19 € (Jahresprämie von 7.088,64 € x 3,5 abzüglich 20%).

3

2. Leistungsansprüche, die mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen wären (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11 aaO Rn. 4), hat der Kläger in diesem Rechtsstreit nicht angekündigt.

4

II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Mayen

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Dr. Bußmann

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