Beschl. v. 18.11.2015, Az.: 2 ARs 285/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Hamm - AZ: III - 2 Ausl 114/15
BGH, 18.11.2015 - 2 ARs 285/15
Redaktioneller Leitsatz:
Für die Untersuchung und Entscheidung über die Auslieferung eines Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils kann das Oberlandesgericht zuständig sein, in dessen Bezirk zuerst ermittelt wurde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. November 2015 gemäß § 14 Abs. 3 IRG beschlossen:
Tenor:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht Hamm zuständig.
Gründe
Die Republik Türkei beantragt aufgrund eines Haftbefehls die Auslieferung des Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils des Landgerichts Izmir. Sie hat den letzten ihr bekannten Aufenthalt des Verurteilten in Dortmund bezeichnet. Dort ist er nach Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Hamm jedoch im Melderegister nicht erfasst, im Ausländerzentralregister nicht geführt und unter der genannten Adresse nicht bekannt. Sein Aufenthalt ist derzeit unbekannt. Daher bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht (§ 14 Abs. 3 IRG). Dies ist das Oberlandesgericht Hamm, denn in dessen Bezirk wird gemäß § 14 Abs. 1 IRG zuerst ermittelt.
Appl
Eschelbach
Ott
Zeng
Bartel
Verbundenes Verfahren
BGH - 2 AR 178/15
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