Beschl. v. 17.11.2015, Az.: XI ZB 31/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Zeven - 29.07.2015 - AZ: 3 C 49/15
LG Stade - 09.09.2015 - AZ: 1 T 13/15
LG Stade -15.09.2015 - AZ: 1 T 13/15
BGH, 17.11.2015 - XI ZB 31/15
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 9. September 2015 und vom 15. September 2015 werden auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
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