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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2015, Az.: III ZB 120/15
Unzulässigkeit einer nicht durch einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30009
Aktenzeichen: III ZB 120/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Mitte - 26.02.2015 - AZ: 121 C 95/14

LG Berlin - 09.04.2015 - AZ: 8 S 3/15

BGH, 05.11.2015 - III ZB 120/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 9. April 2015 - 8 S 3/15 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 173,73 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2014 zur Zahlung von 173,73 € nebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt. Da der Beklagte in dem Einspruchstermin am 26. Februar 2015 nicht erschienen ist, ist sein Einspruch durch Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO verworfen worden. Die dagegen durch den Beklagten selbst eingelegte Berufung hat das Landgericht durch Beschluss vom 9. April 2015 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten - nach Scheitern mehrerer Zustellungsversuche - am 1. Oktober 2015 zugestellt worden. Mit einem am 20. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der anwaltlich nicht vertretene Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. April 2015 eingelegt.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde war auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Sie ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft, erweist sich jedoch als unzulässig, da sie nicht durch einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Herrmann

Seiters

Tombrink

Remmert

Reiter

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