Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2015, Az.: 2 StR 296/15
Strafrahmenzumessung für einen Drogenkurier bei unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32413
Aktenzeichen: 2 StR 296/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kassel - 10.06.2015

Rechtsgrundlage:

§ 46 Abs. 3 StGB

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 05.11.2015 - 2 StR 296/15

Redaktioneller Leitsatz:

Die Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, ist rechtlich nicht unbedenklich, da ihm damit unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße Tatbegehung vorgeworfen wird.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Sowohl die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dargestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, als auch die Feststellung, er habe die Alternative, mit einem zu erwartenden Verdienst von 4.000 bis 5.000 Schweizer Franken seine finanziellen Probleme über einen längeren Zeitraum zu lösen, letztlich nicht ernstlich in Erwägung gezogen, habe sich vielmehr über den schnellen und ihm lukrativer erscheinenden Einkommenserwerb als Drogenkurier entschieden, erweisen sich als rechtlich nicht unbedenklich. Denn damit wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße Tatbegehung vorgeworfen. Der Senat kann jedoch angesichts der milden Strafe ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

Appl

Krehl

Eschelbach

Ott

Bartel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.