Beschl. v. 27.10.2015, Az.: VI ZA 2/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG München - 02.10.2013 - AZ: 454 C 13676/11
LG München I - 18.12.2014 - AZ: 31 S 23429/13
BGH, 27.10.2015 - VI ZA 2/15
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sind.
Galke
Wellner
Stöhr
Oehler
Roloff
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