Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: 2 StR 516/14
Verwerfung der Anhörungsrüge des Angeklagten als unbegründet aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29897
Aktenzeichen: 2 StR 516/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchte schwere räuberische Erpressung

BGH, 27.10.2015 - 2 StR 516/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2015 als unbegründet verworfen.

Fischer

Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.