Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: 2 StR 516/14
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: 2 StR 516/14
Verwerfung der Anhörungsrüge des Angeklagten als unbegründet aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
Verfahrensgegenstand:
Versuchte schwere räuberische Erpressung
BGH, 27.10.2015 - 2 StR 516/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2015 als unbegründet verworfen.
Fischer
Krehl
Eschelbach
Zeng
Bartel
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