Beschl. v. 26.10.2015, Az.: IX ZB 70/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Koblenz - 05.05.2015 - AZ: 15 O 23/15
OLG Koblenz - 11.08.2015 - AZ: 1 W 376/15
BGH, 26.10.2015 - IX ZB 70/15
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann, Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 26. Oktober 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbehelf des Antragstellers ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).
Vill
Gehrlein
Lohmann
Möhring
Schoppmeyer
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