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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.2015, Az.: IX ZB 70/15
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29475
Aktenzeichen: IX ZB 70/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 05.05.2015 - AZ: 15 O 23/15

OLG Koblenz - 11.08.2015 - AZ: 1 W 376/15

BGH, 26.10.2015 - IX ZB 70/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann, Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 26. Oktober 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbehelf des Antragstellers ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

Vill

Gehrlein

Lohmann

Möhring

Schoppmeyer

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