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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2015, Az.: XI ZR 434/14
Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29903
Aktenzeichen: XI ZR 434/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Baden-Baden - 27.11.2012 - AZ: 3 O 242/11

OLG Karlsruhe - 09.09.2014 - AZ: 17 U 339/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 21.10.2015 - XI ZR 434/14

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 21. Oktober 2015
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil vom 28. Juli 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in der Rn. 45 der Entscheidungsgründe in Zeile 1 statt "Entgegen der Auffassung der Revision ..." richtig heißen muss "Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ...".

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt

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