Beschl. v. 20.10.2015, Az.: XI ZR 244/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Mönchengladbach - 25.11.2013 - AZ: 5 C 600/13
LG Mönchengladbach - 22.04.2014 - AZ: 2 S 216/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 20.10.2015 - XI ZR 244/14
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges
am 20. Oktober 2015
beschlossen:
Tenor:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 246 Euro festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, [...]).
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Matthias
Menges
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