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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2015, Az.: VII ZR 238/14
Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28059
Aktenzeichen: VII ZR 238/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 23.12.2013 - AZ: 32 O 52/13

OLG Celle - 08.09.2014 - AZ: 11 U 34/14

Fundstelle:

IBR 2016, 61

BGH, 08.10.2015 - VII ZR 238/14

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 28. September 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2015 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 28. September 2015 ist nicht begründet.

2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12, Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [BVerfG 05.05.2008 - 1 BvR 562/08], Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 27. Februar 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2015 - IX ZR 13/15, Rn. 2). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

Eick

Kartzke

Graßnack

Sacher

Wimmer

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