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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2015, Az.: IX ZA 26/15
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30010
Aktenzeichen: IX ZA 26/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Ellwangen/Jagst - 18.12.2014 - AZ: 2 C 113/14

LG Ellwangen - 30.4.2015 - AZ: 1 S 21/15

BGH, 07.10.2015 - IX ZA 26/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 7. Oktober 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des Landgerichts Ellwangen vom 30. April und 29. Juni 2015 wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die landgerichtlichen Entscheidungen vom 30. April und 29. Juni 2015 zur Verfügung.

2

Das Landgericht hat im Beschluss vom 30. April 2015 die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 Rn. 2; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2; vom 28. März 2012 - IX ZA 8/12 Rn. 2; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 16). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775, 776) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

3

Der Beschluss vom 29. Juni 2015, mit dem das Landgericht die als Gehörsrüge ausgelegte Eingabe des Antragstellers vom 6. Juni 2015 verworfen hat, ist gemäß § 321 Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.

Kayser

Gehrlein

Grupp

Möhring

Schoppmeyer

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