Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2015, Az.: EnZR 9/15
Fälligkeit einer Klageforderung frühestens mit Rechnungsstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28057
Aktenzeichen: EnZR 9/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rottweil - 23.04.2014 - AZ: 6 O 81/13

OLG Stuttgart - 22.01.2015 - AZ: 2 U 53/14

Rechtsgrundlagen:

§ 27 AVBEltV

§ 23 Abs. 1 NAV

BGH, 06.10.2015 - EnZR 9/15

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22. Januar 2015 verkündeten Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.422,22 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis alszutreffend.

2

Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist die Klageforderung frühestens mit Rechnungsstellung fällig geworden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist für den Eintritt der Fälligkeit im Streitfall aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Regelung in § 27 AVBEltV bzw. § 23 Abs. 1 NAV maßgeblich.

3

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPOabgesehen.

Limperg

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

Deichfuß

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.