Beschl. v. 30.09.2015, Az.: 5 StR 388/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 03.03.2015
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2017, 100
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 30.09.2015 - 5 StR 388/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
In Anbetracht des vom Generalbundesanwalt angeführten unzutreffenden Vortrags des Revisionsführers sieht der Senat die Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften der § 243 Abs. 4 Satz 1, § 273 Abs. 1a StPO als unzulässig an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
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