Beschl. v. 29.09.2015, Az.: 5 StR 394/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 03.06.2015
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 29.09.2015 - 5 StR 394/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen "Hoffnung" (UA S. 10) künftigen straffreien Lebens nicht aus (vgl. § 56 Abs. 1 StGB).
Dölp
König
Berger
Bellay
Feilcke
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