Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2015, Az.: 5 StR 394/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur positiven Kriminalprognose
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28071
Aktenzeichen: 5 StR 394/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 03.06.2015

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 29.09.2015 - 5 StR 394/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen "Hoffnung" (UA S. 10) künftigen straffreien Lebens nicht aus (vgl. § 56 Abs. 1 StGB).

Dölp

König

Berger

Bellay

Feilcke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.