Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2015, Az.: 2 StR 65/15
Beschl. v. 24.09.2015, Az.: 2 StR 65/15
Abgabe einer Strafsache an den seine Bereitschaft zur Übernahme erklärenden Senat des BGH
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberische Erpressung u.a.
BGH, 24.09.2015 - 2 StR 65/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2015 beschlossen:
Tenor:
Der Senat gibt die Sache aus den Gründen des Anfragebeschlusses vom 9. April 2015 an den zuständigen 4. Strafsenat ab, der seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt hat.
Fischer
Cierniak
Krehl
Eschelbach
Ott
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