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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2015, Az.: 2 StR 65/15
Abgabe einer Strafsache an den seine Bereitschaft zur Übernahme erklärenden Senat des BGH
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26121
Aktenzeichen: 2 StR 65/15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 130 Abs. 1 GVG

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 24.09.2015 - 2 StR 65/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Senat gibt die Sache aus den Gründen des Anfragebeschlusses vom 9. April 2015 an den zuständigen 4. Strafsenat ab, der seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt hat.

Fischer

Cierniak

Krehl

Eschelbach

Ott

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