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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2015, Az.: I ZA 6/15
Statthaftigkeit des Antrags des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27688
Aktenzeichen: I ZA 6/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Mühldorf a. Inn - 03.03.2015 - AZ: 2 M 255/15

LG Traunstein - 12.05.2015 - AZ: 4 T 1392/15

BGH, 23.09.2015 - I ZA 6/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren anfallenden Fragen, die das Landgericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst haben, sind durch den Senat inzwischen im Sinne des Gläubigers entschieden (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14).

Büscher

Schaffert

Koch

Löffler

Schwonke

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