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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2015, Az.: 4 StR 217/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27707
Aktenzeichen: 4 StR 217/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Siegen - 19.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 23.09.2015 - 4 StR 217/15

Redaktioneller Leitsatz:

Zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer, keine Übersetzung des angefochtenen Urteils anfertigen zu lassen, ist mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung, die dem mit der Revision befassten Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung über eine zugleich eingelegte Beschwerde überträgt, nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht berufen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 19. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Strafkammer "vermutet" einerseits, dass der Mitangeklagte M. gezielt nach Deutschland einreiste, um den Angeklagten bei der Tatausführung zu unterstützen, andererseits konnte sie ihm aber nicht widerlegen, er habe von Deutschland aus nach England weiterreisen wollen, um dort eine Arbeit aufzunehmen. Daher erweist sich die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe beide Mitangeklagten gezielt als Helfer angeworben, zwar in Bezug auf C. , nicht aber in Bezug auf M. als tragfähig. Der Senat schließt indes vor dem Hintergrund der Strafzumessungserwägungen im Übrigen mit der erforderlichen Sicherheit aus, dass der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten auf dieser Erwägung beruht.

2. Zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 6. März 2015, keine Übersetzung des angefochtenen Urteils in die albanische Sprache anfertigen zu lassen, ist nach der Nichtabhilfeentscheidung vom 21. April 2015 mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung, die dem mit der Revision befassten Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung über eine zugleich eingelegte Beschwerde überträgt, nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Hamm berufen (vgl. §§ 121 Abs. 1 Nr. 2, 135 Abs. 2 GVG). Dorthin ist das Verfahren insoweit abzugeben.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Bender

Quentin

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