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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2015, Az.: 4 StR 355/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27700
Aktenzeichen: 4 StR 355/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stendal - 11.05.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

StV 2016, 343

Verfahrensgegenstand:

Sexuelle Nötigung

BGH, 22.09.2015 - 4 StR 355/15

Redaktioneller Leitsatz:

Der Senat lässt offen, ob die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt, auf den Fall zu übertragen ist, in dem sich der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 StR 646/93, BGHR StPO § 245 Beweismittel 1; zweifelnd BGH, Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, wistra 2012, 29, 33), auf den Fall zu übertragen ist, in dem sich - wie hier - der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2015 auf der für sich genommen rechtlich bedenklichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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