Beschl. v. 17.09.2015, Az.: I ZB 62/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Bad Liebenwerda - 19.12.2014 - AZ: 11 C 276/14
LG Cottbus - 01.04.2015 - AZ: 7 T 38/15
Rechtsgrundlage:
BGH, 17.09.2015 - I ZB 62/15
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Tenor:
Die als weitere Beschwerde zu behandelnde Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 1. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie in dem Beschluss nicht zugelassen worden und damit unstatthaft ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
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