Urt. v. 17.09.2015, Az.: 3 StR 216/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Oldenburg - 29.10.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 17.09.2015 - 3 StR 216/15
Redaktioneller Leitsatz:
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Pfister,
Dr. Schäfer, Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2014 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer auf eine Verfahrensrüge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revision die Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine Verurteilung.
Die Rechtsmittel sind jeweils unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.
Becker
Pfister
Schäfer
Gericke
Spaniol
Von Rechts wegen
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