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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2015, Az.: 2 StR 91/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28404
Aktenzeichen: 2 StR 91/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 15.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 338 Nr. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 16.09.2015 - 2 StR 91/15

Redaktioneller Leitsatz:

Ein die Zuständigkeit der Strafkammern regelndes Rotations- oder Turnusprinzip begegnet auch dann keinen Bedenken, wenn die abschließende Verteilung der Eingänge gemäß einer graphischen Darstellung erfolgt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung gemäß § 338 Nr. 1 StPO ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ordnungsgemäß ausgeführt und daher zulässig. Dem Revisionsvorbringen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Angeklagte den Besetzungseinwand vor dem Landgericht rechtzeitig geltend gemacht hat.

Die Rüge ist jedoch unbegründet. Die auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Frankfurt am Main tätig gewordene 4. große Strafkammer war für die Entscheidung zuständig.

Anders als der Revisionsführer meint, ist die Geschäftsverteilung des Landgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2014 nicht deshalb gesetzeswidrig, weil sie ein so genanntes Rotations- oder Turnusprinzip beinhaltet. Insbesondere ist dem Schriftformerfordernis auch dann genügt, wenn die abschließende Verteilung der Eingänge gemäß einer graphischen Darstellung erfolgt.

Soweit die Geschäftsverteilung in der Aufgabenbeschreibung der 30. und 31. Strafkammer auf die Geschäfte "wie 2. Strafkammer zu 3." (richtig: "wie 2. Strafkammer zu 4.") verweist, handelt es sich - wie in dem die Besetzungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts im Einzelnen zutreffend dargelegt - um einen offensichtlichen Schreibfehler, den das Präsidium alsbald berichtigt hat. Dass eine Zuweisung der Aufgaben "wie 2. Strafkammer zu 4." gemeint war, folgt im Übrigen schon daraus, dass die 30. und 31. Strafkammer in die Turnusliste der Anlage 5 zur Geschäftsverteilung, auf die bei der "2. Strafkammer zu 4." verwiesen wird, aufgenommen waren, während "Ziff. 3" auf eine Turnusregelung gemäß Anlage 9 verweist.

Dem - wie unschwer zu erkennen ist - tatsächlich Gewollten hat die Verteilungsstelle des Landgerichts willkürfrei entsprochen, indem sie die Geschäfte den einzelnen Strafkammern entsprechend der in Anlage 5 vorgesehenen Turnusregelung zugeordnet hat.

Fischer

Appl

Krehl

Ott

Zeng

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