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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2015, Az.: 1 StR 307/15
Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge; Behauptung der fehlerhaften Entscheidung durch den Senat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26273
Aktenzeichen: 1 StR 307/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mosbach - 26.02.2015

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere Brandstiftung
hier: Anhörungsrüge

BGH, 15.09.2015 - 1 StR 307/15

Redaktioneller Leitsatz:

Die Anhörungsrüge dient, wenn rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen des Antragstellers nochmals zu überprüfen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 26. Februar 2015 durch Beschluss vom 2. September 2015 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. September 2015 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

2

Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

4

Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 1. September 2014 - 1 StR 279/14; vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14; vom 25. Februar 2014 - 1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13).

5

Auch durch dessen Ausführungen wird das rechtliche Gehör gewährt. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass es sich - aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe ersichtlich - um ein Schreibversehen des Tatrichters handelt, so dass weder die diesbezügliche Verfahrensrüge noch die Sachrüge durchgreifen.

6

Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen des Antragstellers nochmals zu überprüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14).

7

Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).

Raum

Rothfuß

Jäger

Mosbacher

Fischer

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