Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.09.2015, Az.: XII ZR 56/11
Berichtigung eines Versäumnisurteils wegen eines offensichtlichen Rechnungsfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25918
Aktenzeichen: XII ZR 56/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt (Oder) - 01.07.2010 - AZ: 13 O 111/10

OLG Brandenburg - 20.04.2011 - AZ: 3 U 117/10

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 09.09.2015 - XII ZR 56/11

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. September 2014 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Rechnungsfehlers dahin berichtigt, dass der erste Absatz des Tenors wie folgt lautet:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über die teilweise Abweisung in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juli 2010 hinaus in Höhe weiterer 24.764,95 € (31.173,97 € abzüglich 6.409,02 € Verwaltungskosten; nicht: 27.764,95 €) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.