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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2015, Az.: VIII ZR 249/14
Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge; Vereinbarkeit einer Verneinung des Ausschlusses des Widerrufsrechtes für Heizöllieferungen mit der RL 2011/83/EU
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25988
Aktenzeichen: VIII ZR 249/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Euskirchen - 21.02.2014 - AZ: 23 C 82/13

LG Bonn - 31.07.2014 - AZ: 6 S 54/14

BGH - 17.06.2015 - AZ: VIII ZR 249/14

nachgehend:

BGH - 27.10.2015 - AZ: VIII ZR 249/14

Rechtsgrundlagen:

§ 321a Abs. 1 ZPO

§ 321a Abs. 2 ZPO

RL 2011/83/EU

BGH, 08.09.2015 - VIII ZR 249/14

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2

Entgegen der Darstellung der Klägerin in der Anhörungsrüge hat ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keineswegs vorgetragen, die Verneinung eines Ausschlusses des Widerrufsrechtes für Heizöllieferungen widerspreche der Richtlinie 2011/83/EU. Entsprechendes gilt für die Rüge, die Mitgliedstaaten hätten - anders als während der Geltungsdauer der früheren Richtlinie 97/7/EG - mit Rücksicht auf die "Vollharmonisierung" (Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU) nicht mehr die Möglichkeit, zu Gunsten von Verbrauchern ein höheres Schutzniveau als die Richtlinie zu gewährleisten. Beide Gesichtspunkte sind erstmals mit der Anhörungsrüge geltend gemacht worden und können mithin schon aus diesem Grund keine Gehörsverletzung begründen.

3

Davon abgesehen ist das neue Vorbringen aber auch unerheblich. Denn die Richtlinie 2011/83/EU gilt gemäß Art. 28 Abs. 2 nur für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen sind, mithin nicht für den streitgegenständlichen Fernabsatzvertrag, der vom 25. Februar 2013 datiert (Senatsurteil, Rn. 14).

4

Das weitere von der Anhörungsrüge nochmals wiederholte Vorbringen der Klägerin hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Kosziol

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