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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2015, Az.: 4 StR 225/15
Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25210
Aktenzeichen: 4 StR 225/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Detmold - 22.01.2015

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 08.09.2015 - 4 StR 225/15

Redaktioneller Leitsatz:

Das teilweise Absehen von einer Adhäsionsentscheidung ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. Januar 2015, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Januar 2015 zu bezahlen hat und von einer Entscheidung abgesehen wird, soweit der Adhäsionskläger die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden beantragt hat.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Mitangeklagten B. G. an den Nebenkläger 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6. Dezember 2013 zu bezahlen und festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit der Mitangeklagten B. G. dem Nebenkläger für sämtliche materiellen Schäden haftet, welche diesem aus der Tat vom 14. Juni 2013 erwachsen, soweit diese nach Antragstellung entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherungsträger übergegangen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

2

Der auf § 291 BGB gestützte Zinsausspruch war aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. Juni 2015 angeführten Gründen abzuändern. Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen unter Berufung auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, NJW 2015, 1252) von einer Entscheidung über die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden abgesehen hat, war dies im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 161/10, Rn. 4 zitiert nach ).

3

Die weiter gehende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin

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