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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2015, Az.: 2 StR 136/15
Feststellung des Ausmaßes des Drogenkonsums des Angeklagten bei seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27695
Aktenzeichen: 2 StR 136/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 18.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 63 StGB

Fundstellen:

NStZ-RR 2015, 6

NStZ-RR 2016, 25

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 08.09.2015 - 2 StR 136/15

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht ist der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen.

  2. 2.

    Hat der Angeklagte in dem neuen Verfahren dieselben Angaben gemacht, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten sind, kann zwar auf die aufgehobenen Feststellungen aus dem früheren Urteil nicht Bezug genommen werden; sie können jedoch - auch im Wortlaut - in das neue Urteil übernommen werden, sofern kein Zweifel daran verbleibt, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2013 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen bei gleichzeitiger Einziehung des sichergestellten Rauschgifts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war.

2

Mit nunmehr angefochtenem Urteil hat das Landgericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

3

2. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

4

Das Landgericht hat zu den persönlichen Feststellungen des Angeklagten hinreichende eigene Feststellungen getroffen und diese dem Straf- und Maßregelausspruch rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Zwar hat es in den Urteilsgründen ausgeführt, dass "Folgender Sachverhalt des angefochtenen Urteils aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.5.2014 damit rechtskräftig festgestellt ist" (UA 3) und im Anschluss daran auch die insoweit aufgehobenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aus dem Urteil vom 11. September 2013 wörtlich und in An- und Abführungszeichen gesetzt übernommen. Diese für sich genommen rechtsfehlerhafte Verfahrensweise nötigt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht zur (erneuten) Aufhebung des Urteils.

5

Nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht ist der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211; Senat, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; vgl. auch Appl, FS Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 42). Hat der Angeklagte in dem neuen Verfahren dieselben Angaben gemacht, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten sind, kann zwar auf die aufgehobenen Feststellungen aus dem früheren Urteil nicht Bezug genommen werden; sie können jedoch - auch im Wortlaut - in das neue Urteil übernommen werden, sofern kein Zweifel daran verbleibt, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 167/08, NStZ-RR 2009, 148, 149 sowie 4 StR 172/08, NStZ-RR 2009, 91, 92; Senat, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11, NStZ-RR 2012, 272; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 354 Rn. 46). Diesen Anforderungen hat das Landgericht entsprochen, indem es im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt hat, dass sich die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten u.a. aus seinen glaubhaften Angaben, die Feststellungen zu seinen Vorstrafen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und mit dem Angeklagten besprochenen (neu eingeholten) Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18. November 2014 ergeben (UA 12). Die Feststellungen zum Ausmaß seiner Drogensucht beruhen ebenfalls auf seinen eigenen Angaben in der neuen Hauptverhandlung sowie auf dem Gutachten der Sachverständigen nach vorangegangener Exploration (UA 13). Diese Ausführungen belegen, dass sich das Landgericht - anders als in den Ausführungen auf UA 3 zum Ausdruck gebracht - nicht an die vom Senat aufgehobenen Feststellungen aus dem Urteil vom 11. September 2013 gebunden gesehen und vielmehr zutreffend eigenständig inhaltsgleiche Feststellungen getroffen hat.

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

Bartel

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