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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2015, Az.: 2 ARs 211/15
Zweckmäßigkeit der Abgabe eines Jugendstrafverfahrens an den Jugendrichter am Aufenthaltsort des Jugendlichen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27681
Aktenzeichen: 2 ARs 211/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Diez - AZ: 4 VRJs 26/15

AG Limburg a.d. Lahn - 25.03.2015 - AZ: 56 Ds - 4 Js 12479/14

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Diebstahl

BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 211/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Limburg a.d. Lahn vom 25. März 2015 obliegen dem Amtsgericht - Jugendrichter - Diez.

Gründe

1

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Limburg a.d. Lahn ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Diez. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Diez gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen vor.

2

Die Abgabe ist auch zweckmäßig. Der Jugendrichter am Aufenthaltsort des Jugendlichen ist regelmäßig besser in der Lage, die Entwicklung und Lebensführung des Verurteilten einzuschätzen, ihn zu leiten und erforderlich werdende Erziehungsmaßnahmen den wechselnden Lebensverhältnissen schneller anzupassen. Der Jugendliche wird auch die zahlreichen ihm erteilten Auflagen an seinem jetzigen Wohnort zu erbringen haben, was eine Auswahl der dafür zuständigen Stellen und Überwachung durch das Amtsgericht Diez zweckmäßig erscheinen lässt.

3

Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass ein Informationsvorsprung aus der Hauptverhandlung von Bedeutung wäre.Appl Eschelbach OttZeng Bartel

Verbundenes Verfahren
BGH - AZ: 2 AR 143/15

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