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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.2015, Az.: 2 ARs 180/15
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33562
Aktenzeichen: 2 ARs 180/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stendal - AZ: 508 StVK 73/14

OLG Naumburg - 23.04.2014 - AZ: 1 Ws (s) 131/14

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 07.09.2015 - 2 ARs 180/15

Redaktioneller Leitsatz:

Der Beschluss eines Oberlandesgerichts kann grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 2014 - Az.: 1 Ws (s) 131/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Verbundenes Verfahren
BGH - 07.09.2015 - AZ: 2 AR 135/15

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