Beschl. v. 07.09.2015, Az.: 2 ARs 180/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stendal - AZ: 508 StVK 73/14
OLG Naumburg - 23.04.2014 - AZ: 1 Ws (s) 131/14
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
BGH, 07.09.2015 - 2 ARs 180/15
Redaktioneller Leitsatz:
Der Beschluss eines Oberlandesgerichts kann grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 2014 - Az.: 1 Ws (s) 131/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Verbundenes Verfahren
BGH - 07.09.2015 - AZ: 2 AR 135/15
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