Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: VII ZR 236/14
Kenntnisnahme des Parteivortrags durch das Gericht i.R.e. Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23356
Aktenzeichen: VII ZR 236/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 17.03.2014 - AZ: 61 O 3987/10

OLG München - 01.09.2014 - AZ: 27 U 1220/14

BGH, 13.08.2015 - VII ZR 236/14

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 29. Juli 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2015 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 29. Juli 2015 ist nicht begründet.

2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12, Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [BVerfG 05.05.2008 - 1 BvR 562/08], Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 26. Januar 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]).

Eick

Kartzke

Graßnack

Sacher

Wimmer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.