Beschl. v. 13.08.2015, Az.: VII ZA 13/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 30.07.2014 - AZ: 3 HKO 24882/12
OLG München - 29.04.2015 - AZ: 7 U 3441/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 13.08.2015 - VII ZA 13/15
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2015 zu bewilligen und ihm einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, dass der Schriftsatz des Beklagten vom 28. April 2015 vom Berufungsgericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden ist. Soweit das Berufungsgericht das erstmals in diesem zweitinstanzlichen Schriftsatz gebrachte Zeugenbeweisangebot (Zeuge S. G.) zum Beweis für die Vereinbarung einer Stundung des Darlehens bis jedenfalls Ende Juli 2012 als verspätet zurückgewiesen hat, stellt dies kein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dar. Der Beklagte hatte bereits aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen W. A.) Veranlassung, gegebenenfalls weitere Zeugen für die von ihm behauptete Stundungsvereinbarung zu benennen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Graßnack
Sacher
Eick
Halfmeier
Kartzke
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