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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: 4 StR 307/15
Revisionsrechtliche Prüfung der Beweiswürdigung bzgl. einer unzureichenden Darstellung des Ergebnisses von DNA-Untersuchungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23018
Aktenzeichen: 4 StR 307/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 12.03.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 13.08.2015 - 4 StR 307/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat kann ausschließen, dass die Beweiswürdigung auf der unzureichenden Darstellung des Ergebnisses der DNA-Untersuchungen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87, 88) beruht.

Bender

Quentin

Sost-Scheible

Roggenbuck

Mutzbauer

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