Beschl. v. 05.08.2015, Az.: 5 StR 269/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 14.04.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
BGH, 05.08.2015 - 5 StR 269/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht erwogen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Schneider
Dölp
König
Berger
Bellay
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