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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2015, Az.: 5 StR 269/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23135
Aktenzeichen: 5 StR 269/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.04.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 05.08.2015 - 5 StR 269/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht erwogen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Schneider

Dölp

König

Berger

Bellay

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