Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2015, Az.: 5 StR 263/15
Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23128
Aktenzeichen: 5 StR 263/15
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

StraFo 2015, 468

StV 2015, 758

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 04.08.2015 - 5 StR 263/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass nach den Worten "Der Schriftsatz vom" die Angabe "14. Juli" durch die Angabe "13. Juli" ersetzt wird.

Zum Schriftsatz vom 24. Juli 2015 bemerkt der Senat, dass es rechtlich zulässig und durchaus übliche Praxis ist, nach Eingang einer schriftlichen Gegenerklärung zur Zuschrift des Generalbundesanwalts, in der nicht weitere Ausführungen vorbehalten werden, auch schon vor Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bezeichneten Frist zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1981 - 4 StR 506/81, MDR 1982, 283 [bei Holtz]; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 20 mwN; allg. M.).

Schneider

Dölp

König

Bellay

Feilcke

Korrekturbeschluss zu
BGH - 14.07.2015 - AZ: 5 StR 263/15

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.