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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2015, Az.: 3 StR 224/15
Vorbringen einer neuen strafzumessungsrelevanten Tatsache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25628
Aktenzeichen: 3 StR 224/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 11.02.2015

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1a StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 04.08.2015 - 3 StR 224/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine Erstattung der dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung eine neue strafzumessungsrelevante Tatsache hat vorbringen lassen, hindert eine Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1a StPO nicht. Der Vortrag neuer Tatsachen insoweit führt - ungeachtet der Frage, ob diese hätten glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. dazu Paster/Sättele, NStZ 2007, 609, 613 einerseits und Gaede, GA 2008, 394, 406 andererseits) - lediglich dazu, dass das Revisionsgericht solche neuen Umstände bei seiner Entscheidung, ob die in dem angefochtenen Urteil verhängte Strafe angemessen ist, zu berücksichtigen hat (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 175/09, JR 2011, 177, 179 f. mit zust. Anmerkung Peglau; vgl. auch BeckOK StPO/Wiedner, § 354 Rn. 79; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 354 Rn. 55; aA Gaede, StV 2011, 139, 141).

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder an seinem Arbeitsplatz tätig ist, erweisen sich die in dem angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe indes als angemessen.

Becker

Hubert

Mayer

Gericke

Spaniol

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