Beschl. v. 30.07.2015, Az.: VII ZR 52/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Frankfurt am Main - 31.01.2014 - AZ: 2 U 85/12
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
IBR 2015, 540
IBR 2015, 558
BGH, 30.07.2015 - VII ZR 52/14
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2014 werden zurückgewiesen.
Dem Tenor des Berufungsurteils und dem Gesamtinhalt der Gründe dieses Urteils ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Zahlungsantrag beschränkt, sondern zugleich auch durch stattgebendes Teilendurteil (§ 301 ZPO) über den Feststellungsantrag befunden hat, wobei es, soweit die Beklagten zu 1 und 2 betroffen sind, die Feststellungsverurteilung des Landgerichts bestätigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - III ZR 118/90, NJW-RR 1992, 531, [...] Rn. 6 m.w.N.).
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen im Beschwerdeverfahren verursachten Kosten als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 100 Abs. 4 ZPO, § 101 ZPO).
Gegenstandswert: bis 1.400.000 €
Eick
Kartzke
Graßnack
Sacher
Wimmer
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