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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2015, Az.: XI ZR 434/13
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. Schadensersatzanspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23801
Aktenzeichen: XI ZR 434/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 26.02.2013 - AZ: 3 O 17806/12

OLG München - 30.09.2013 - AZ: 17 U 1337/13

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/13

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 28. Juli 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 106.268,47 €.

Gründe

1

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht von der beklagten Bank im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung des Erwerbs von Zertifikaten verlangt, da kein Auftrag zu diesem Erwerb erteilt worden sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 4. März 2015 hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat. Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639 Rn. 1, vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 81/05, WuM 2008, 614 Rn. 3 und vom 14. Oktober 2014 - XI ZR 122/12, Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt

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