Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2015, Az.: X ZR 41/14
Gewährung von Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22068
Aktenzeichen: X ZR 41/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 12.02.2014 - AZ: 5 Ni 59/10 (EP)

Verfahrensgegenstand:

hier: Akteneinsichtsgesuch der E. GmbH & Co. OHG

BGH, 28.07.2015 - X ZR 41/14

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß
beschlossen:

Tenor:

Der E. GmbH & Co. OHG, A. , wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 41/14 gewährt.

Von der Akteneinsicht ist die Anlage D25 ("AVENANT AU CONTRAT DE POOL DE RECHERCHE ET DE DEVELOPPEMENT DES TECHNIQUES INDUSTRIELLES DU VITRAGE DU 19.12.91") ausgenommen, mit Ausnahme des Artikels 13 dieser Anlage ("PROPRIETE INDUSTRIELLE - BREVETS-NOUVEAUX"), der der Akteneinsicht unterliegt.

Gründe

1

I. Die E. GmbH & Co. OHG hat darum gebeten, ihr die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 41/14 in der Auslegehalle des Deutschen Patent- und Markenamtes, München, zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat dem Gesuch nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Bedenken, bitte jedoch darum, die Anlage D25 von der Akteneinsicht auszunehmen.

2

II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit der aus dem Ausspruch ersichtlichen Einschränkung, die einem berechtigten Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung dieser Anlage, Rechnung trägt, stattzugeben. Auf den allen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 21. Januar 2013 in dem vorangegangenen Berufungsverfahren X ZR 49/12 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Gröning

Grabinski

Bacher

Hoffmann

Deichfuß

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.