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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2015, Az.: 4 StR 168/15
Verletzung des Anspruchs eines Verurteilten auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22718
Aktenzeichen: 4 StR 168/15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 3 S. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten

BGH, 28.07.2015 - 4 StR 168/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. Juli 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 2014 als unbegründet verworfen. Mit der Anhörungsrüge macht der Verurteilte geltend, dass ihm der der Beschlussverwerfung zugrunde liegende Antrag des Generalbundesanwalts vom 1. Juni 2015 "nie zugegangen" sei. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2

Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

3

Daran ändert der Umstand, dass ihm der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht zugegangen ist, nichts. Denn dieser Antrag ist dem Pflichtverteidiger des Verurteilten am 8. Juni 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dies genügt den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Angeklagte persönlich wird in einem solchen Fall nicht benachrichtigt (BGH, Beschlüsse vom 25. September 1979 - 5 StR 354/79, NStZ 1981, 95 [bei Pfeiffer], und vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 15), und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision selbst eingelegt (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 StR 327/02, StraFo 2003, 172) oder - wie hier - ergänzend zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat (BGH, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 4 StR 479/13).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Quentin

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