Beschl. v. 23.07.2015, Az.: IX ZB 48/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Cottbus - 24.03.2015 - AZ: 63 IN 50/15
LG Cottbus - 18.05.2015 - AZ: 7 T 170/15
Rechtsgrundlage:
BGH, 23.07.2015 - IX ZB 48/15
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und die Richterin Möhring
am 23. Juli 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18. Mai 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Vill
Grupp
Möhring
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