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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2015, Az.: IX ZR 110/13
Berichtigung der Entscheidungsgründe eines Urteils wegen eines offenbaren Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21475
Aktenzeichen: IX ZR 110/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Heidelberg - 24.05.2012 - AZ: 1 O 123/11

OLG Karlsruhe - 25.04.2013 - AZ: 17 U 137/12

Fundstelle:

WuB 2015, 534-537

BGH, 22.07.2015 - IX ZR 110/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 22. Juli 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidungsgründe des am 11. Juni 2015 verkündeten Urteils werden wegen eines offenbaren Schreibversehens in Rn. 14 dahingehend berichtigt, dass es in der ersten Zeile statt "Abtretungsrecht" "Absonderungsrecht" heißen muss.

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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