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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2015, Az.: IX ZB 33/15
Zurückweisung der Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21790
Aktenzeichen: IX ZB 33/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Cottbus - 13.01.2015 - AZ: 2 O 91/13

OLG Brandenburg - 10.03.2015 - AZ: 7 W 19/15

BGH, 16.07.2015 - IX ZB 33/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 16. Juli 2015

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2015 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Streithelferin der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Insbesondere ist kein entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden. Das Schreiben vom 5. Juni 2015 hat dem Senat bei der Beschlussfassung vorgelegen. Es bestand aber keine Veranlassung, auf dessen Inhalt näher einzugehen, weil das von der Streithelferin der Beklagten eingelegte Rechtsmittel bereits unzulässig ist.

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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