Beschl. v. 16.07.2015, Az.: IX ZB 33/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Cottbus - 13.01.2015 - AZ: 2 O 91/13
OLG Brandenburg - 10.03.2015 - AZ: 7 W 19/15
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.07.2015 - IX ZB 33/15
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 16. Juli 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2015 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Streithelferin der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Insbesondere ist kein entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden. Das Schreiben vom 5. Juni 2015 hat dem Senat bei der Beschlussfassung vorgelegen. Es bestand aber keine Veranlassung, auf dessen Inhalt näher einzugehen, weil das von der Streithelferin der Beklagten eingelegte Rechtsmittel bereits unzulässig ist.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.