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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2015, Az.: III ZR 218/14
Nichtbestehen der Verjährungshemmung bei einem Mustergüteantrag mangels ausreichender Individualisierung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21271
Aktenzeichen: III ZR 218/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 17.10.2013 - AZ: 9 O 485/13

OLG Dresden - 03.06.2014 - AZ: 5 U 1825/13

BGH, 16.07.2015 - III ZR 218/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juni 2014 - 5 U 1825/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der "Mustergüteantrag" der Kläger hat mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, Rn. 16 ff). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 53.861,95 €

Schlick

Herrmann

Hucke

Tombrink

Remmert

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