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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2015, Az.: 2 StR 522/14
Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21666
Aktenzeichen: 2 StR 522/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 14.07.2014

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 16.07.2015 - 2 StR 522/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu Ziffer 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

  2. 2.

    Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen bleiben einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2014 zu zahlen.

2

1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

3

2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

4

b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).

Fischer

Eschelbach

Ott

Zeng

Bartel

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