Beschl. v. 14.07.2015, Az.: 5 StR 196/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 31.10.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Totschlag u.a.
BGH, 14.07.2015 - 5 StR 196/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Hinsichtlich der von den Revisionsführern in den Mittelpunkt ihrer Sachrüge zur Beweiswürdigung bezüglich des Tatplans gerückten, im Urteil festgestellten Versuche des Angeklagten H. Y. , sich "nach draußen" zu bewegen (UA S. 22), weist der Senat klarstellend auf UA S. 30 hin, wonach dieser Angeklagte mehrfach "ansetzte, nach hinten zu seinem Cousin zu gehen, er aber vom Zeugen S. zurückgehalten wurde".
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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